AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma SPIEKERMANN GmbH


Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. SPIEKERMANN GmbH (im Folgenden "Fa. SPIEKERMANN") gelten ausschließlich gegenüber Gewerbetreibenden und Unternehmen.
  2. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Bestell- und Lieferungsverträge und gelten durch Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung des Kunden als anerkannt.
  3. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  4. Abweichenden Bedingungen des Kunden in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. SPIEKERMANN gelten auch dann, wenn die Fa. SPIEKERMANN in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

A. Einkaufsbedingungen der Fa. SPIEKERMANN

    § 1 Allgemeine Bestimmungen
  1. Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen der Fa. SPIEKERMANN.
  2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
  3. Angebote und Aufträge der Fa. SPIEKERMANN können nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen angenommen werden.

    § 2 Lieferung und Versand
  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der Fa. SPIEKERMANN zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
  2. Der Auftragnehmer hat die Versandanweisungen der Fa. SPIEKERMANN und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Fa. SPIEKERMANN angegeben.
  3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

    § 3 Lieferfristen, Liefertermine
  1. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort dem Betriebssitz der Fa. SPIEKERMANN.
  2. Die Fa. SPIEKERMANN ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

    § 4 Qualität und Abnahme
  1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
  2. Die Fa. SPIEKERMANN behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
  3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
  4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

    § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der Fa. SPIEKERMANN zugute.
  2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Fa. SPIEKERMANN berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsver-pflichtung zurückzuhalten.
  4. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.

    § 6 Aufrechnung und Abtretung
  1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen die Fa. SPIEKERMANN ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

    § 7 Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Fa. SPIEKERMANN auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
  3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch die Fa. SPIEKERMANN kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die Fa. SPIEKERMANN - nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteils festgestellt, so ist die Fa. SPIEKERMANN berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.
  4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Fa. SPIEKERMANN erfolgen.

    § 8 Eigentum und Urheberrechte
    Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die die Fa. SPIEKERMANN dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum der Fa. SPIEKERMANN. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

    § 9 Schutzrechte Dritter
    Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Fa. SPIEKERMANN dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt sie der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

    § 10 Datenschutz
    Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

    § 11 Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

    § 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der Fa. SPIEKERMANN.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand ist der Firmensitz der Fa. SPIEKERMANN, 59757 Arnsberg.

B. Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. SPIEKERMANN GmbH

    § 1 Vertragsabschluss
  1. Die Angebote der Fa. SPIEKERMANN sind freibleibend, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich bestimmt ist.
  2. Bestellungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

    § 2 Auftragsvorbereitung
    Soweit dem Besteller Zeichnungen, andere Unterlagen oder Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Produkte unterbreitet werden, handelt es sich um geistiges Eigentum der Fa. SPIEKERMANN. Die Zeichnungen, Unterlagen oder Vorschläge dürfen daher nicht an Dritte weitergegeben werden und können von der Fa. SPIEKERMANN jederzeit zurückgefordert werden.

    § 3 Lieferung
  1. Für die von der Fa. SPIEKERMANN eingegangenen Lieferverpflichtungen gilt allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. SPIEKERMANN.
  2. Die Lieferung erfolgt frei Frachtführer (FCA) gemäß Incoterms¨ 2020.
  3. Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die ohne Verschulden der Fa. SPIEKERMANN eintreten oder nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, rechtmäßiger Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fa. SPIEKERMANN liegen, zurückzuführen sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen wird die Fa. SPIEKERMANN dem Käufer in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.
  4. Gerät die Fa. SPIEKERMANN aufgrund von Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung und die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung begrenzt. Die Haftung für Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit bleibt unberührt.

    § 4 Verpackung
    Die Waren werden nach Ermessen der Fa. SPIEKERMANN auf Kosten des Bestellers verpackt.

    § 5 Versand und Gefahrübergang
  1. Der Versandweg, die Beförderung und der Schutz der Ware obliegen der Fa. SPIEKERMANN.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Waren ihm zur Verfügung gestellt wurden oder an einen Spediteur bzw. Frachtführer übergeben sind, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes.
  3. Ist eine Abholung vereinbart, sind versandbereit gemeldet waren unverzüglich abzuholen. Andernfalls können Sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert werden.

    § 6 Maße, Gewichte und Liefermengen
  1. Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.
  2. Die Fa. SPIEKERMANN ist berechtigt, von den vom Besteller angegebenen Maßen und Gewichten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen abzuweichen. Hierdurch bedingte Mehr- oder Mindermengen berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung oder zu Preiskürzungen.
  3. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Käufer zur Prüfung zugesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
  4. Gegenüber der Auftragsmenge (Gewicht oder Stückzahl) ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.
  5. Für die Abrechnung sind die in den Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

    § 7 Sachmängelhaftung
  1. Die Fa. SPIEKERMANN leistet Gewähr, dass die Erzeugnisse dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und frei von Herstellungs- und Werkstofffehlern sind.
  2. Das Erreichen der gewöhnlichen Lebensdauer innerhalb der Gewährleistungsfrist stellt keinen Mangel dar. Für Artikel, die ohne ausdrücklich von der Fa. SPIEKERMANN erklärte Zustimmung nachgearbeitet und verändert oder unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden, entfällt für die Fa. SPIEKERMANN jede Ersatzpflicht, sofern eine Beanstandung des Artikels darauf zurückzuführen ist.
  3. Die Produktbeschreibungen der Fa. SPIEKERMANN beinhalten grundsätzlich keine Beschaffenheitsgarantie.
  4. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Beanstandete Artikel sind zur Prüfung an die Fa. SPIEKERMANN zurückzusenden. Die Fa. SPIEKERMANN ist berechtigt, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Änderungen an der Ware schließen die Gewährleistung regelmäßig aus.
  5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Fa. SPIEKERMANN berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen es sei denn, für den Käufer war nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag. Ergibt die Prüfung, dass Herstellungs- oder Werkstofffehler oder ein sonstiger Mangel vorliegen, wird nach Wahl der Fa. SPIEKERMANN der Mangel kostenlos beseitigt, Ersatz geliefert oder eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises erteilt. Schlägt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung fehl oder ist diese dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den zu dem unter dem Punkt Schadenersatz bestimmten Voraussetzungen.
  6. 11.In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 479 Abs.1 BGB verjähren Mängelansprüche in den dort festgesetzten Fristen. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche 6 Monate nach Lieferung.

    § 8 Schadenersatz
  1. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch die Fa. SPIEKERMANN bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder soweit nicht der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Soweit die Fa. SPIEKERMANN nach der vorstehenden Regelung haftet, ist die Haftung, sofern die Fa. SPIEKERMANN kein Vorsatz zur Last zu legen ist, auf einen Betrag von zwei Mio. EUR je Schadenfall beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der vertragstypische vorhersehbare Schaden für den abgeschlossenen Vertrag ausnahmsweise höher ist. In diesem Fall ist die Haftung auf diesen höheren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gilt auch für Verzugsschäden.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  4. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegenüber der Fa. SPIEKERMANN ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Schadenersatzanspruchs einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht.

    § 9 Preise und Zahlungsbedingungen
    Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
    Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behält sich die Fa. SPIEKERMANN - soweit nicht Festpreise vereinbart werden - eine entsprechende Preisberichtigung vor.
    Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Vertreter der Fa. SPIEKERMANN sind zum Inkasso nur berechtigt, soweit sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
    Die Fa. SPIEKERMANN ist berechtigt, für den Wert des Metallanteils bei Auftragsannahme Vorauszahlung zu verlangen. Anteilige Kosten für Werkzeuge, Modelle, Formen usw. gemäß Ziff. 14 sind stets im Voraus zahlbar.
    Schecks und Wechsel nimmt die Fa. SPIEKERMANN nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt an, Wechsel im Übrigen nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernimmt die Fa. SPIEKERMANN keine Gewähr. Gutschriften für Schecks oder Wechsel erfolgen nur vorbehaltlich ihres Eingangs und lassen die frühere Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers unberührt; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem die Fa. SPIEKERMANN über den Gegenwert verfügen kann. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dem Besteller steht grundsätzlich kein Zurückhaltungsrecht zu es sei denn, die Verweigerung dieses Rechtes würde gegen Treu und Glauben verstoßen und ihn unangemessen benachteiligen.
    Bei nicht pünktlicher Zahlung des Käufers ist die Fa. SPIEKERMANN ohne Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen.
    Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Fa. SPIEKERMANN zur Folge. In diesen Fällen ist die Fa. SPIEKERMANN berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

    § 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller der Fa. SPIEKERMANN zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer behält sich die Fa. SPIEKERMANN das Eigentum an den gelieferten Artikeln vor. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn die Fa. SPIEKERMANN über den Kaufpreis frei verfügen kann. Die Akkreditiv-Gestellung gilt nicht als Zahlung.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer einschließlich der Saldo-Forderungen, die sich bei der Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung eines solchen Kontokorrents und auf Feststellung der Salden tritt der Käufer schon jetzt sicherheitshalber an die Fa. SPIEKERMANN ab.
  3. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Fa. SPIEKERMANN ist jedoch berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen kann die Fa. SPIEKERMANN verlangen, dass der Käufer der Fa. SPIEKERMANN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Soweit das Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen untergeht, tritt der Käufer das Eigentum an den neuen Sachen an die Fa. SPIEKERMANN zur Sicherung in dem Umfang ab, der der Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises (incl. etwaiger anfallender Umsatzsteuer) entspricht. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für die Fa. SPIEKERMANN. Werden SPIEKERMANN-Erzeugnisse vom Käufer zusammen mit anderen, zur Fa. SPIEKERMANN nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Ab-tretung nur in Höhe des von der Fa. SPIEKERMANN in Rechnung gestellten Wertes der SPIEKERMANN-Ware. Entsprechendes gilt für den Umfang der Abtretung einer etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Käufers gegenüber seinem Abnehmer.
  5. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, der Fa. SPIEKERMANN Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in an der Fa. SPIEKERMANN sicherheitshalber abgetretene Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. SPIEKERMANN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Fa. SPIEKERMANN entstandenen Ausfall.
  6. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Fa. SPIEKERMANN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen.
  7. Die Fa. SPIEKERMANN verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, sofern und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die der Fa. SPIEKERMANN zustehenden besicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Bestimmung darüber, welche Waren oder Forderungen freigegeben werden, der Fa. SPIEKERMANN vorbehalten bleibt.
  8. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf Anforderung der Fa. SPIEKERMANN hin verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

    § 11 Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
    Der Käufer hat bei Weitergabe der von der Fa. SPIEKERMANN gelieferten Waren (Hardware und / oder Software und / oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von der Fa. SPIEKERMANN erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontroll-rechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
    Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Käufer der Fa. SPIEKERMANN nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von der Fa. SPIEKERMANN gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. Der Käufer stellt die Fa. SPIEKERMANN von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber der Fa. SPIEKERMANN wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller der Fa. SPIEKERMANN in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    Die Vertragserfüllung seitens der Fa. SPIEKERMANN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

    § 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, Arnsberg. Die Fa. SPIEKERMANN ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

    § 13 Unwirksamkeit
    Sofern einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirk-samen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

© 2022 Spiekermann Metallverarbeitung GmbH